Kurztitel
Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 43/1961 aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,
Beachte
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich dervergleiche Paragraph 13, FSV, Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1994,, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in Paragraph eins
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mitSSV genannten Baumaschinen, vergleiche Paragraph 26, SSV, Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1994,, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.BGBl. Nr. 307 und 308 aus 1994, außer Kraft.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 98 Abs. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 70/1999 und § Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, und Paragraph
61 Z 3, BGBl. II Nr. 164/2000.61 Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,.
Text
Gebläse.
§ 55. (1) Auf jedem Gebläse muß die höchstzulässige Drehzahl und die Drehrichtung der Antriebswelle gut sichtbar und dauerhaft angegeben sein.Paragraph 55, (1) Auf jedem Gebläse muß die höchstzulässige Drehzahl und die Drehrichtung der Antriebswelle gut sichtbar und dauerhaft angegeben sein.
(2)Absatz 2,Schleusengebläse müssen so ausgebildet sein, daß umlaufende Teile unbeabsichtigt nicht berührt werden können.
(3)Absatz 3,Bei Wurfradgebläsen mit einer Einwurfgosse muß eine Schutzmaßnahme derart getroffen sein, daß die Hand vom Rand der Einwurfgosse einen Weg von mindestens 60 cm gegen das Schaufelrad oder ein davorliegendes umlaufendes Schneidwerkzeug zurücklegen kann, ohne Schaufelrad oder Schneidwerkzeug zu berühren. Durch diese Schutzmaßnahme muß nach Möglichkeit auch die Einwurfgosse zum Teil überdeckt sein.
(4)Absatz 4,Bei Wurfradgebläsen mit nach unten oder nach der Seite gerichtetem Ansaugestutzen muß dieser so ausgeführt sein, daß bei ordnungsgemäßer Bedienung Geräte, wie Gabeln oder Rechen, von umlaufenden Teilen nicht erfaßt werden können.
(5)Absatz 5,Gebläse, die für die Verwendung hinter Dreschmaschinen bestimmt sind, müssen mit einer über die ganze Länge der Einwurfgosse reichenden, durchbruchsicheren Überdeckung ausgestattet sein. Bei Gebläsen, die hinter Dreschmaschinen verwendet werden können, müssen solche Überdeckungen leicht anzubringen sein.
(6)Absatz 6,Bei Wurfradgebläsen mit selbsttätiger Zubringevorrichtung muß diese für sich allein stillgesetzt werden können.