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§ 55

Fassungen
01.08.1974 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 43/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5501.08.197431.12.1994 BGBl. Nr. 43/1961 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55

Inkrafttretensdatum

01.08.1974BGBl. Nr. 43/1961

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von

dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,

vergleiche Paragraph 13, FSV, Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1994,, und hinsichtlich der

Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der

Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in Paragraph eins

SSV genannten Baumaschinen, vergleiche Paragraph 26, SSV, Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1994,, mit

Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen

BGBl. Nr. 307 und 308 aus 1994, außer Kraft.

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, und Paragraph

61 Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,.

Text

Gebläse.

Paragraph 55, (1) Auf jedem Gebläse muß die höchstzulässige Drehzahl und die Drehrichtung der Antriebswelle gut sichtbar und dauerhaft angegeben sein.

  1. Absatz 2,Schleusengebläse müssen so ausgebildet sein, daß umlaufende Teile unbeabsichtigt nicht berührt werden können.
  2. Absatz 3,Bei Wurfradgebläsen mit einer Einwurfgosse muß eine Schutzmaßnahme derart getroffen sein, daß die Hand vom Rand der Einwurfgosse einen Weg von mindestens 60 cm gegen das Schaufelrad oder ein davorliegendes umlaufendes Schneidwerkzeug zurücklegen kann, ohne Schaufelrad oder Schneidwerkzeug zu berühren. Durch diese Schutzmaßnahme muß nach Möglichkeit auch die Einwurfgosse zum Teil überdeckt sein.
  3. Absatz 4,Bei Wurfradgebläsen mit nach unten oder nach der Seite gerichtetem Ansaugestutzen muß dieser so ausgeführt sein, daß bei ordnungsgemäßer Bedienung Geräte, wie Gabeln oder Rechen, von umlaufenden Teilen nicht erfaßt werden können.
  4. Absatz 5,Gebläse, die für die Verwendung hinter Dreschmaschinen bestimmt sind, müssen mit einer über die ganze Länge der Einwurfgosse reichenden, durchbruchsicheren Überdeckung ausgestattet sein. Bei Gebläsen, die hinter Dreschmaschinen verwendet werden können, müssen solche Überdeckungen leicht anzubringen sein.
  5. Absatz 6,Bei Wurfradgebläsen mit selbsttätiger Zubringevorrichtung muß diese für sich allein stillgesetzt werden können.

Schlagworte

Schutzvorrichtung

Gesetzesnummer

10006253

Dokumentnummer

NOR12068888

Alte Dokumentnummer

N51961127300