Kurztitel
Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 43/1961 aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,
Beachte
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich dervergleiche Paragraph 13, FSV, Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1994,, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in Paragraph eins
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mitSSV genannten Baumaschinen, vergleiche Paragraph 26, SSV, Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1994,, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.BGBl. Nr. 307 und 308 aus 1994, außer Kraft.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 98 Abs. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 70/1999 und § Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, und Paragraph
61 Z 3, BGBl. II Nr. 164/2000.61 Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,.
Text
Rübenschneide- und Musmaschinen.
§ 56. (1) Bei motorisch angetriebenen Rübenschneidern sowie bei Musern oder Mixern muß der Behälter derart ausgebildet sein, daß die Schneidwerkzeuge bei ordnungsgemäßer Bedienung mit den Händen nicht erreicht werden. Dieser Forderung entsprechen Ausführungen, bei denen die kürzeste Entfernung von der Behälteraußenkante oder von einer am oberen Behälterrand angebrachten Umwehrung bis zu den Schneidwerkzeugen mindestens 60 cm beträgt.Paragraph 56, (1) Bei motorisch angetriebenen Rübenschneidern sowie bei Musern oder Mixern muß der Behälter derart ausgebildet sein, daß die Schneidwerkzeuge bei ordnungsgemäßer Bedienung mit den Händen nicht erreicht werden. Dieser Forderung entsprechen Ausführungen, bei denen die kürzeste Entfernung von der Behälteraußenkante oder von einer am oberen Behälterrand angebrachten Umwehrung bis zu den Schneidwerkzeugen mindestens 60 cm beträgt.
(2)Absatz 2,Rübenschneider mit konischer Schneidtrommel oder senkrechter Messerscheibe sind zum Nachstopfen und Lockern des Schneidgutes mit einem Holzstößel auszurüsten, der an der Maschine entsprechend befestigt sein muß.
(3)Absatz 3,Bei Rübenschneidern sowie bei Musern oder Mixern muß der Auslauf so gesichert sein, daß ein unbeabsichtigtes Berühren der Schneidwerkzeuge nicht möglich ist.