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§ 56

Fassungen
01.08.1974 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 43/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5601.08.197431.12.1994 BGBl. Nr. 43/1961 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

01.08.1974BGBl. Nr. 43/1961

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von

dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,

vergleiche Paragraph 13, FSV, Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1994,, und hinsichtlich der

Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der

Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in Paragraph eins

SSV genannten Baumaschinen, vergleiche Paragraph 26, SSV, Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1994,, mit

Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen

BGBl. Nr. 307 und 308 aus 1994, außer Kraft.

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, und Paragraph

61 Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,.

Text

Rübenschneide- und Musmaschinen.

Paragraph 56, (1) Bei motorisch angetriebenen Rübenschneidern sowie bei Musern oder Mixern muß der Behälter derart ausgebildet sein, daß die Schneidwerkzeuge bei ordnungsgemäßer Bedienung mit den Händen nicht erreicht werden. Dieser Forderung entsprechen Ausführungen, bei denen die kürzeste Entfernung von der Behälteraußenkante oder von einer am oberen Behälterrand angebrachten Umwehrung bis zu den Schneidwerkzeugen mindestens 60 cm beträgt.

  1. Absatz 2,Rübenschneider mit konischer Schneidtrommel oder senkrechter Messerscheibe sind zum Nachstopfen und Lockern des Schneidgutes mit einem Holzstößel auszurüsten, der an der Maschine entsprechend befestigt sein muß.
  2. Absatz 3,Bei Rübenschneidern sowie bei Musern oder Mixern muß der Auslauf so gesichert sein, daß ein unbeabsichtigtes Berühren der Schneidwerkzeuge nicht möglich ist.

Schlagworte

Schutzvorrichtung

Gesetzesnummer

10006253

Dokumentnummer

NOR12068889

Alte Dokumentnummer

N51961127310