Kurztitel
Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 43/1961 aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,
Beachte
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich dervergleiche Paragraph 13, FSV, Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1994,, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in Paragraph eins
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mitSSV genannten Baumaschinen, vergleiche Paragraph 26, SSV, Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1994,, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.BGBl. Nr. 307 und 308 aus 1994, außer Kraft.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 98 Abs. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 70/1999 und § Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, und Paragraph
61 Z 3, BGBl. II Nr. 164/2000.61 Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,.
Text
Maschinen für die Obst- und Traubenverarbeitung
§ 57. (1) Obstmühlen, Rebler und Quetschen müssen so eingerichtet sein, daß die bei den Maschinen mit dem Einfüllen und Fortschaffen des Gutes Beschäftigten von den Arbeitsteilen, wie Mahlsteinen, Rührwerken, Zinken, Walzen oder Schleuderarmen, nicht verletzt werden können.Paragraph 57, (1) Obstmühlen, Rebler und Quetschen müssen so eingerichtet sein, daß die bei den Maschinen mit dem Einfüllen und Fortschaffen des Gutes Beschäftigten von den Arbeitsteilen, wie Mahlsteinen, Rührwerken, Zinken, Walzen oder Schleuderarmen, nicht verletzt werden können.
(2)Absatz 2,Die Auslaufstelle muß so geschützt sein, daß die umlaufenden Teile nicht unbeabsichtigt erreicht werden können.