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§ 58

Fassungen
01.08.1974 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 43/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5801.08.197431.12.1994 BGBl. Nr. 43/1961 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58

Inkrafttretensdatum

01.08.1974BGBl. Nr. 43/1961

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von

dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,

vergleiche Paragraph 13, FSV, Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1994,, und hinsichtlich der

Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der

Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in Paragraph eins

SSV genannten Baumaschinen, vergleiche Paragraph 26, SSV, Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1994,, mit

Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen

BGBl. Nr. 307 und 308 aus 1994, außer Kraft.

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, und Paragraph

61 Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,.

Text

Feldmaschinen.

Paragraph 58, (1) Feldmaschinen, wie Bodenbearbeitungs-, Anbau-, Pflege- und Erntemaschinen, müssen geeignete Sitze und Fußrasten oder Standplätze mit Fußleisten für jene Personen haben, die auf diesen Maschinen zu deren Bedienung mitfahren müssen. Liegt die Aufstiegsfläche zu Sitz- oder Standplätzen höher als 60 cm, so müssen geeignete Tritte vorhanden sein, die nicht mehr als 40 cm voneinander entfernt sein dürfen.

  1. Absatz 2,Sitze müssen genügend Sicherheit gegen Abrutschen bieten. Fahrersitze und Fahrerstände müssen durch eine Schutzstange gesichert sein, wenn nicht andere geeignete Anhaltemöglichkeiten vorhanden sind.
  2. Absatz 3,Bedienungshebel von mechanischen Aushebevorrichtungen und Schalthebel müssen leicht zu erreichen und gefahrlos zu betätigen sein; wenn ein selbsttätiges Lösen solcher Hebel möglich ist und dadurch eine Gefahr herbeigeführt werden kann, müssen diese Hebel in geeigneter Weise, wie durch Sicherheitsvorstecker oder Sperrklinken, zu sichern sein.
  3. Absatz 4,Bei Feldmaschinen, die durch einen Motor angetrieben werden, muß ein selbsttätiges Ingangsetzen des Fahrwerkes und der Arbeitswerkzeuge wirksam verhindert sein.
  4. Absatz 5,Bei Mähmaschinen und Motormähern müssen Einrichtungen vorhanden sein, die Personen vor Verletzungen durch das Mähwerk beim Transport schützen; Mähbalken müssen in hochgeklapptem Zustand feststellbar sein. Für Schnittbalken und Ersatzmesser müssen Schutzverkleidungen mitgeliefert werden.
  5. Absatz 6,Bodenfräsen müssen mit Verdeckungen versehen sein, die die jeweils nicht in der Erde laufenden Teile des Fräskörpers allseits abschirmen. Die Verdeckung muß so ausgeführt sein, daß nachgehende Personen oder der Traktorführer durch weggeschleuderte Steine oder Erde nicht getroffen werden. Durch eine deutlich sichtbare Aufschrift ist darauf hinzuweisen, daß die Verdeckung während des Betriebes geschlossen zu halten ist.
  6. Absatz 7,Bei Bodenfräsen, Fräseggen und Motorhacken, die von Hand aus geführt werden, müssen die Lenkholme so ausgebildet sein, daß während der Arbeit die Füße der Bedienungsperson aus dem Arbeitsbereich der rotierenden Werkzeuge bleiben können.
  7. Absatz 8,Hackgeräte, bei denen die Bedienungsperson durch Hackwerkzeuge oder hochgeschleuderte Steine gefährdet ist, müssen mit einem Schutzbügel umwehrt sein und einen Schutzschild besitzen, wenn sie nicht schon nach Absatz 6, gesichert sind.
  8. Absatz 9,Motormäher, bei denen die Kraftübertragung vom Motor zum Fahrwerk über ein Schaltgetriebe erfolgt, müssen mit einer Bremsvorrichtung ausgerüstet sein, wenn eine unbeabsichtigte Beschleunigung nicht durch eine andere zuverlässige, konstruktive Maßnahme verhindert wird.
  9. Absatz 10,Eine Umwehrung oder Verkleidung von Arbeitsteilen, die nur im Fahren arbeiten, ist nicht erforderlich, wenn durch eine Schutzmaßnahme der Arbeitsvorgang beeinträchtigt werden könnte. Hinsichtlich der Verkleidung einfacher, glatter Keilriemen gelten die Bestimmungen des Paragraph 50, Absatz 8,

Schlagworte

Bodenbearbeitungsmaschine, Anbaumaschine, Fräse, Egge, Pflegemaschine, Schutzvorrichtung

Gesetzesnummer

10006253

Dokumentnummer

NOR12068891

Alte Dokumentnummer

N51961127330