Rechtstracker.at

§ 60

Fassungen
01.08.1974 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 43/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6001.08.197431.12.1994 BGBl. Nr. 43/1961 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 60

Inkrafttretensdatum

01.08.1974BGBl. Nr. 43/1961

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von

dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,

vergleiche Paragraph 13, FSV, Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1994,, und hinsichtlich der

Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der

Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in Paragraph eins

SSV genannten Baumaschinen, vergleiche Paragraph 26, SSV, Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1994,, mit

Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen

BGBl. Nr. 307 und 308 aus 1994, außer Kraft.

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, und Paragraph

61 Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,.

Text

Buschholz- und Reisighackmaschinen.

Paragraph 60, (1) Hackrad und Einziehvorrichtung von Buschholz- und Reisighackmaschinen müssen bis auf die Einzieh- und Auswurföffnung verkleidet sein. Die Verkleidung muß auch den Einlegeweg so umgeben, daß zur Einziehvorrichtung von allen Seiten ein Schutzabstand von mindestens 60 cm gegeben ist. Die Vorderkante des Einlegetisches muß von der Einziehvorrichtung mindestens 100 cm entfernt sein.

  1. Absatz 2,Öffnungen in der Verkleidung des Hackrades müssen mit Deckeln verschlossen sein, die aufklappbar, jedoch nicht abnehmbar sein dürfen. Durch eine deutlich sichtbare Aufschrift ist darauf hinzuweisen, daß sie nur bei Stillstand des Hackrades geöffnet werden dürfen; Drehrichtung und Drehzahl des Hackrades müssen auf der Maschine dauerhaft angegeben sein.
  2. Absatz 3,Der Auswurf muß derart gestaltet sein, daß Bedienungspersonen durch herausgeschleuderte Holzstücke nicht gefährdet werden.
  3. Absatz 4,Die Einziehvorrichtung muß durch einen vom Bedienungsplatz aus leicht erreichbaren Ausrücker abgestellt werden können.
  4. Absatz 5,Fahrbare Buschholz- und Reisighackmaschinen müssen eine Bremsvorrichtung für das Fahrwerk besitzen.

Schlagworte

Buschholzhackmaschine

Gesetzesnummer

10006253

Dokumentnummer

NOR12068893

Alte Dokumentnummer

N51961127350