Kurztitel
Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 43/1961 aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,
Beachte
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich dervergleiche Paragraph 13, FSV, Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1994,, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in Paragraph eins
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mitSSV genannten Baumaschinen, vergleiche Paragraph 26, SSV, Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1994,, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.BGBl. Nr. 307 und 308 aus 1994, außer Kraft.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 98 Abs. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 70/1999 und § Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, und Paragraph
61 Z 3, BGBl. II Nr. 164/2000.61 Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,.
Text
Buschholz- und Reisighackmaschinen.
§ 60. (1) Hackrad und Einziehvorrichtung von Buschholz- und Reisighackmaschinen müssen bis auf die Einzieh- und Auswurföffnung verkleidet sein. Die Verkleidung muß auch den Einlegeweg so umgeben, daß zur Einziehvorrichtung von allen Seiten ein Schutzabstand von mindestens 60 cm gegeben ist. Die Vorderkante des Einlegetisches muß von der Einziehvorrichtung mindestens 100 cm entfernt sein.Paragraph 60, (1) Hackrad und Einziehvorrichtung von Buschholz- und Reisighackmaschinen müssen bis auf die Einzieh- und Auswurföffnung verkleidet sein. Die Verkleidung muß auch den Einlegeweg so umgeben, daß zur Einziehvorrichtung von allen Seiten ein Schutzabstand von mindestens 60 cm gegeben ist. Die Vorderkante des Einlegetisches muß von der Einziehvorrichtung mindestens 100 cm entfernt sein.
(2)Absatz 2,Öffnungen in der Verkleidung des Hackrades müssen mit Deckeln verschlossen sein, die aufklappbar, jedoch nicht abnehmbar sein dürfen. Durch eine deutlich sichtbare Aufschrift ist darauf hinzuweisen, daß sie nur bei Stillstand des Hackrades geöffnet werden dürfen; Drehrichtung und Drehzahl des Hackrades müssen auf der Maschine dauerhaft angegeben sein.
(3)Absatz 3,Der Auswurf muß derart gestaltet sein, daß Bedienungspersonen durch herausgeschleuderte Holzstücke nicht gefährdet werden.
(4)Absatz 4,Die Einziehvorrichtung muß durch einen vom Bedienungsplatz aus leicht erreichbaren Ausrücker abgestellt werden können.
(5)Absatz 5,Fahrbare Buschholz- und Reisighackmaschinen müssen eine Bremsvorrichtung für das Fahrwerk besitzen.