Kurztitel
Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 43/1961 aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,
Beachte
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich dervergleiche Paragraph 13, FSV, Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1994,, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in Paragraph eins
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mitSSV genannten Baumaschinen, vergleiche Paragraph 26, SSV, Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1994,, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.BGBl. Nr. 307 und 308 aus 1994, außer Kraft.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 98 Abs. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 70/1999 und § Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, und Paragraph
61 Z 3, BGBl. II Nr. 164/2000.61 Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,.
Text
Bodenseilwinden zum Ziehen von Feldmaschinen.
§ 61. (1) Bodenseilwinden zum Ziehen von Feldmaschinen sind mit einer auch während des Ganges ausrückbaren Kupplung auszustatten. Sie müssen ferner eine geeignete Bremsvorrichtung besitzen, die ein ruckartiges Bremsen vermeidet. Kupplung und Bremsvorrichtung müssen unabhängig voneinander bedient werden können. Die Bedienungshebel müssen mit geeigneten, elektrisch isolierenden Griffen versehen sein.Paragraph 61, (1) Bodenseilwinden zum Ziehen von Feldmaschinen sind mit einer auch während des Ganges ausrückbaren Kupplung auszustatten. Sie müssen ferner eine geeignete Bremsvorrichtung besitzen, die ein ruckartiges Bremsen vermeidet. Kupplung und Bremsvorrichtung müssen unabhängig voneinander bedient werden können. Die Bedienungshebel müssen mit geeigneten, elektrisch isolierenden Griffen versehen sein.
(2)Absatz 2,Bodenseilwinden im Sinne des Abs. 1 müssen geeignete Schutzvorrichtungen gegen das Einziehen der Hand durch das auflaufende Seiltrumm besitzen.Bodenseilwinden im Sinne des Absatz eins, müssen geeignete Schutzvorrichtungen gegen das Einziehen der Hand durch das auflaufende Seiltrumm besitzen.
(3)Absatz 3,Auf jeder Bodenseilwinde im Sinne des Abs. 1 muß ein Firmenschild angebracht sein, auf dem Hersteller, Type, Baujahr, höchstzulässige Zugkraft der Winde sowie Seildurchmesser und Einzeldrahtstärke deutlich sichtbar angegeben sind.Auf jeder Bodenseilwinde im Sinne des Absatz eins, muß ein Firmenschild angebracht sein, auf dem Hersteller, Type, Baujahr, höchstzulässige Zugkraft der Winde sowie Seildurchmesser und Einzeldrahtstärke deutlich sichtbar angegeben sind.
(4)Absatz 4,Bei Umlenkrollen muß die Seilführung zwangsläufig erfolgen. Die höchstzulässige Seilkraft muß an der Umlenkrolle dauerhaft angegeben sein.
(5)Absatz 5,Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für Traktorseilwinden.