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§ 61

Fassungen
01.08.1974 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 43/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6101.08.197431.12.1994 BGBl. Nr. 43/1961 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 61

Inkrafttretensdatum

01.08.1974BGBl. Nr. 43/1961

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von

dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,

vergleiche Paragraph 13, FSV, Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1994,, und hinsichtlich der

Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der

Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in Paragraph eins

SSV genannten Baumaschinen, vergleiche Paragraph 26, SSV, Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1994,, mit

Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen

BGBl. Nr. 307 und 308 aus 1994, außer Kraft.

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, und Paragraph

61 Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,.

Text

Bodenseilwinden zum Ziehen von Feldmaschinen.

Paragraph 61, (1) Bodenseilwinden zum Ziehen von Feldmaschinen sind mit einer auch während des Ganges ausrückbaren Kupplung auszustatten. Sie müssen ferner eine geeignete Bremsvorrichtung besitzen, die ein ruckartiges Bremsen vermeidet. Kupplung und Bremsvorrichtung müssen unabhängig voneinander bedient werden können. Die Bedienungshebel müssen mit geeigneten, elektrisch isolierenden Griffen versehen sein.

  1. Absatz 2,Bodenseilwinden im Sinne des Absatz eins, müssen geeignete Schutzvorrichtungen gegen das Einziehen der Hand durch das auflaufende Seiltrumm besitzen.
  2. Absatz 3,Auf jeder Bodenseilwinde im Sinne des Absatz eins, muß ein Firmenschild angebracht sein, auf dem Hersteller, Type, Baujahr, höchstzulässige Zugkraft der Winde sowie Seildurchmesser und Einzeldrahtstärke deutlich sichtbar angegeben sind.
  3. Absatz 4,Bei Umlenkrollen muß die Seilführung zwangsläufig erfolgen. Die höchstzulässige Seilkraft muß an der Umlenkrolle dauerhaft angegeben sein.
  4. Absatz 5,Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für Traktorseilwinden.

Schlagworte

Seilwinde

Gesetzesnummer

10006253

Dokumentnummer

NOR12068894

Alte Dokumentnummer

N51961127360