Kurztitel
Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 43/1961 aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,
Beachte
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich dervergleiche Paragraph 13, FSV, Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1994,, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in Paragraph eins
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mitSSV genannten Baumaschinen, vergleiche Paragraph 26, SSV, Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1994,, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.BGBl. Nr. 307 und 308 aus 1994, außer Kraft.
Text
ABSCHNITT 5.
Schlußbestimmungen.
Ausnahmen.
§ 62. Gewerbeinhaber und land- und forstwirtschaftliche Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften dürfen die im § 1 Abs. 1 angeführten Maschinen, die hinsichtlich ihrer Schutzvorrichtungen oder Schutzmaßnahmen anderer Art den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen, nur dann in den inländischen Verkehr bringen, wenn dies im wirtschaftlichen Interesse gelegen ist und Leben und Gesundheit der Benützer auf andere Weise hinreichend gesichert sind. Ob diese Voraussetzungen zutreffen, wird vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung für eine bestimmte Bauart oder für eine bestimmte Maschine auf Antrag durch Bescheid festgestellt. Der Antrag auf Feststellung kann vom Erzeuger oder auch von anderen Personen eingebracht werden, die ein berechtigtes Interesse an der Feststellung nachweisen. Paragraph 62, Gewerbeinhaber und land- und forstwirtschaftliche Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften dürfen die im Paragraph eins, Absatz eins, angeführten Maschinen, die hinsichtlich ihrer Schutzvorrichtungen oder Schutzmaßnahmen anderer Art den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen, nur dann in den inländischen Verkehr bringen, wenn dies im wirtschaftlichen Interesse gelegen ist und Leben und Gesundheit der Benützer auf andere Weise hinreichend gesichert sind. Ob diese Voraussetzungen zutreffen, wird vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung für eine bestimmte Bauart oder für eine bestimmte Maschine auf Antrag durch Bescheid festgestellt. Der Antrag auf Feststellung kann vom Erzeuger oder auch von anderen Personen eingebracht werden, die ein berechtigtes Interesse an der Feststellung nachweisen.