Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 43/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 219/1983Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Zum zeitlichen und sachlichen Geltungsbereich siehe § 18 AMGSV,Zum zeitlichen und sachlichen Geltungsbereich siehe Paragraph 18, AMGSV,
BGBl. Nr. 219/1983.Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1983,.
Text
ABSCHNITT 4.
Besondere Bestimmungen über Schutzmaßnahmen bei Arbeitsmaschinen.
Ingangsetzen und Abstellen von Arbeitsmaschinen.
§ 6. (1) Jede Arbeitsmaschine muß so eingerichtet sein, daß sie für sich allein ingangzusetzen und abzustellen ist. Die Vorrichtungen hiefür müssen vom Arbeitsplatz des die Maschine Bedienenden leicht und gefahrlos zu betätigen sein, sicher wirken und dürfen ein unbeabsichtigtes Ingangsetzen nicht zulassen; insbesondere müssen Fußeinrückungen in geeigneter Weise gesichert sein. Bei Einzelantrieb durch einen Elektromotor gilt auch der Schalter für den Motor als Vorrichtung für das Ingangsetzen und Abstellen der Maschine. Sofern bei landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen der Antrieb durch eine Verbrennungskraftmaschine vorgenommen wird, kann das Ingangsetzen oder Abstellen der Maschine durch eine Kupplung erfolgen.Paragraph 6, (1) Jede Arbeitsmaschine muß so eingerichtet sein, daß sie für sich allein ingangzusetzen und abzustellen ist. Die Vorrichtungen hiefür müssen vom Arbeitsplatz des die Maschine Bedienenden leicht und gefahrlos zu betätigen sein, sicher wirken und dürfen ein unbeabsichtigtes Ingangsetzen nicht zulassen; insbesondere müssen Fußeinrückungen in geeigneter Weise gesichert sein. Bei Einzelantrieb durch einen Elektromotor gilt auch der Schalter für den Motor als Vorrichtung für das Ingangsetzen und Abstellen der Maschine. Sofern bei landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen der Antrieb durch eine Verbrennungskraftmaschine vorgenommen wird, kann das Ingangsetzen oder Abstellen der Maschine durch eine Kupplung erfolgen.
(2)Absatz 2,Sind zur Bedienung einer Maschine mehrere Personen erforderlich, so muß diese nach Möglichkeit von jedem Arbeitsplatz der die Maschine Bedienenden aus abgestellt und die Einschaltvorrichtung verriegelt werden können.
(3)Absatz 3,An Arbeitsmaschinen muß, nötigenfalls durch eine entsprechende Bezeichnung, deutlich zu erkennen sein, in welcher Schaltstellung oder mit welcher Vorrichtung die Maschinen inganggesetzt und abgestellt werden. Ein- und Abschaltknöpfe müssen in ihrer äußeren Gestalt wesentlich voneinander verschieden sein; Abschaltknöpfe sollen durch einen Schlag mit der Hand leicht zu betätigen sein.
Dokumentnummer
NOR12073660
Alte Dokumentnummer
N51983126810