Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.08.1974 bis 30.06.1991 — BGBl. Nr. 219/1983
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.08.197430.06.1991 BGBl. Nr. 219/1983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1983,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.08.1974BGBl. Nr. 219/1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.1991

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Zum zeitlichen und sachlichen Geltungsbereich siehe Paragraph 18, AMGSV,

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1983,.

Text

Gemeinsame Bestimmungen über Schutzmaßnahmen bei Arbeitsmaschinen.

Paragraph 7, (1) Bei Maschinenwerkzeugen muß der Gefahrenbereich soweit als möglich in geeigneter Weise wirksam gesichert sein. Sofern eine Beobachtung des Arbeitsablaufes erforderlich ist, sind Abschirmungen zu verwenden, die eine Durchsicht gestatten. Besteht durch den Arbeitsvorgang die Möglichkeit einer Entzündung der Abschirmungen, so müssen diese aus schwer brennbarem Material bestehen. Zelluloid darf für Abschirmungen nicht verwendet werden.

  1. Absatz 2,Arbeitsmaschinen mit mehreren Werkzeugen müssen so eingerichtet sein, daß beim Betrieb der Maschinen nicht benützte Werkzeuge unfallsicher verdeckt oder außer Betrieb gesetzt werden können.
  2. Absatz 3,Mit Ausnahme von Bohrern muß auf rotierenden Werkzeugen für die Bearbeitung von Holz oder sonstigen Stoffen, die ähnlich bearbeitet werden können, die höchstzulässige Umdrehungszahl pro Minute und das Fabrikszeichen dauerhaft angegeben sein. Werkzeugträger müssen aus zähem Werkstoff hergestellt sein. Abplattknöpfe und Schlagkreuze aus Grau- oder Temperguß sowie offene Schlitzhaken und offene Schlagkreuze sind unzulässig. Bei Handvorschub muß das Fräswerkzeug dem glatten, ununterbrochenen Rotationskörper soweit als möglich entsprechen.
  3. Absatz 4,Arbeitsmaschinen, die bei der Bearbeitung von Werkstoffen eine belästigende oder gefährliche Staubentwicklung verursachen, sind so einzurichten, daß der Anschluß an eine Staubabsaugeanlage leicht möglich ist.
  4. Absatz 5,Hilfseinrichtungen an Arbeitsmaschinen müssen leicht und gefahrlos zu betätigen sein; wenn es die Sicherheit der Benützer erfordert, müssen sie vom Arbeitsplatz aus betätigt werden können.
  5. Absatz 6,Die elektrische Anlage von Arbeitsmaschinen muß den Vorschriften für die Elektrotechnik entsprechen. Die Beleuchtung durch Arbeitsplatzleuchten muß blendungsfrei und derart sein, daß stroboskopische Effekte vermieden werden.

Gesetzesnummer

10006253

Dokumentnummer

NOR12073661

Alte Dokumentnummer

N51983126820