Kurztitel
Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 43/1961 aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,
Beachte
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich dervergleiche Paragraph 13, FSV, Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1994,, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in Paragraph eins
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mitSSV genannten Baumaschinen, vergleiche Paragraph 26, SSV, Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1994,, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.BGBl. Nr. 307 und 308 aus 1994, außer Kraft.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 98 Abs. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 70/1999 und § Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, und Paragraph
61 Z 3, BGBl. II Nr. 164/2000.61 Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,.
Text
Sägen für Holzbearbeitung. Gattersägen.
§ 8. (1) Bei Gattersägen müssen die außerhalb des Gestells laufenden beweglichen Teile, wie Rahmen, Stelzen, Kurbeln und Kurbelscheiben, verdeckt sein.Paragraph 8, (1) Bei Gattersägen müssen die außerhalb des Gestells laufenden beweglichen Teile, wie Rahmen, Stelzen, Kurbeln und Kurbelscheiben, verdeckt sein.
(2)Absatz 2,Vertikalgatter müssen mit einer feststellbaren, zuverlässig wirkenden Bremse ausgerüstet sein. Sie müssen ferner Einrichtungen zur Sicherung des hochstehenden Rahmens gegen unvermutetes Abwärtsbewegen und gegen zufälliges Ingangsetzen haben, die beim Antrieb zu betätigen sein müssen. Überdies muß eine im oberen Teil des Gestells angebrachte Einrichtung zur Sicherung des hochstehenden Rahmens gegen unvermutetes Abwärtsbewegen vorhanden sein. Ferner müssen Vertikalgatter Vorrichtungen zur Sicherung der hochgestellten Druckwalzen gegen unbeabsichtigtes Niedergehen besitzen.
(3)Absatz 3,Horizontalgatter müssen Sicherungen gegen das Herausfliegen des Gatterrahmens und des Schlittens sowie gegen das Herumschlagen des Lenkers haben.
(4)Absatz 4,Blochwagen müssen mit geeigneten, fest montierten Abweisern vor den Rädern ausgerüstet sein, wenn nicht durch die Bauart des Wagengestells selbst eine entsprechende Sicherung erreicht wird.