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§ 8

Fassungen
01.08.1974 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 43/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.08.197431.12.1994 BGBl. Nr. 43/1961 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.08.1974BGBl. Nr. 43/1961

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von

dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,

vergleiche Paragraph 13, FSV, Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1994,, und hinsichtlich der

Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der

Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in Paragraph eins

SSV genannten Baumaschinen, vergleiche Paragraph 26, SSV, Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1994,, mit

Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen

BGBl. Nr. 307 und 308 aus 1994, außer Kraft.

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, und Paragraph

61 Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,.

Text

Sägen für Holzbearbeitung. Gattersägen.

Paragraph 8, (1) Bei Gattersägen müssen die außerhalb des Gestells laufenden beweglichen Teile, wie Rahmen, Stelzen, Kurbeln und Kurbelscheiben, verdeckt sein.

  1. Absatz 2,Vertikalgatter müssen mit einer feststellbaren, zuverlässig wirkenden Bremse ausgerüstet sein. Sie müssen ferner Einrichtungen zur Sicherung des hochstehenden Rahmens gegen unvermutetes Abwärtsbewegen und gegen zufälliges Ingangsetzen haben, die beim Antrieb zu betätigen sein müssen. Überdies muß eine im oberen Teil des Gestells angebrachte Einrichtung zur Sicherung des hochstehenden Rahmens gegen unvermutetes Abwärtsbewegen vorhanden sein. Ferner müssen Vertikalgatter Vorrichtungen zur Sicherung der hochgestellten Druckwalzen gegen unbeabsichtigtes Niedergehen besitzen.
  2. Absatz 3,Horizontalgatter müssen Sicherungen gegen das Herausfliegen des Gatterrahmens und des Schlittens sowie gegen das Herumschlagen des Lenkers haben.
  3. Absatz 4,Blochwagen müssen mit geeigneten, fest montierten Abweisern vor den Rädern ausgerüstet sein, wenn nicht durch die Bauart des Wagengestells selbst eine entsprechende Sicherung erreicht wird.

Schlagworte

Schutzvorrichtung

Gesetzesnummer

10006253

Dokumentnummer

NOR12068841

Alte Dokumentnummer

N51961126830