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Art. 1

Fassungen
ab 14.11.1962 — BGBl. Nr. 322/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute14.11.1962 BGBl. Nr. 322/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

GATT - Bestimmungen des Artikels römisch sechzehn - Wirksamwerden

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 322 aus 1962,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

14.11.1962BGBl. Nr. 322/1962

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

Ziffer eins Der Zeitpunkt, zu dem die oben erwähnten Bestimmungen des Artikels römisch sechzehn Absatz 4 in Kraft treten, wird für jede Vertragspartei dieser Deklaration jener Zeitpunkt sein, zu dem diese Deklaration für die betreffende Vertragspartei in Kraft tritt.

Ziffer 2 Diese Deklaration tritt für jede Regierung, die sie angenommen hat, am dreißigsten Tag nach dem Tag der Annahme durch diese Regierung oder am dreißigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem sie seitens der Regierungen Belgiens, der Bundesrepublik Deutschland, Dänemarks, Frankreichs, Italiens, Kanadas, des Königreichs der Niederlande, Luxemburgs, Norwegens, Österreichs, Schwedens, der Schweiz, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika angenommen wurde, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Ziffer 3 Eine Vertragspartei dieser Deklaration, welche aufhört, Vertragsstaat des Allgemeinen Abkommens zu sein oder hinsichtlich welcher die Vereinbarungen für ihren provisorischen Beitritt auf andere Art als durch einen Beitritt gemäß Artikel römisch 33 des Allgemeinen Abkommens ihr Ende finden, hört auch auf, Vertragspartei dieser Deklaration zu sein.

Ziffer 4 Diese Deklaration wird beim Exekutivsekretär der VERTRAGSSTAATEN des Allgemeinen Abkommens hinterlegt werden. Sie wird zur Annahme, durch Unterschrift oder in anderer Weise, für Vertragsstaaten des Allgemeinen Abkommens und für Regierungen, die dem Allgemeinen Abkommen provisorisch beigetreten sind, offenstehen.

Ziffer 5 Der Exekutivsekretär der VERTRAGSSTAATEN des Allgemeinen Abkommens wird jedem Vertragsstaat des Allgemeinen Abkommens sowie jeder anderen Regierung, für welche diese Deklaration zur Annahme offensteht, eine beglaubigte Abschrift dieser Deklaration sowie eine Mitteilung über jede Annahme umgehend zur Verfügung stellen.

GESCHEHEN zu Genf, am neunzehnten November neunzehnhundertsechzig, in einem einzigen Exemplar, in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2015

Gesetzesnummer

10006255

Dokumentnummer

NOR40081739