Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerberechtliche Begünstigungen, Landesfachschule Groß-Siegharts
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 256/1962 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Zur Frage einer allfälligen materiellen Derogation siehe § 375 Abs. 1 Z 56 Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974Zur Frage einer allfälligen materiellen Derogation siehe Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 56, Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Das Zeugnis über den mit Erfolg zurückgelegten Besuch der mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten dreijährigen Landesfachschule für Textilgewerbe in Groß-Siegharts, NÖ., ersetzt den gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 der Gewerbeordnung erforderlichen Nachweis der ordnungsmäßigen Beendigung des Lehrverhältnisses im Gewerbe der Weber (§ 1b Abs. 2 Z 76 der Gewerbeordnung).Das Zeugnis über den mit Erfolg zurückgelegten Besuch der mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten dreijährigen Landesfachschule für Textilgewerbe in Groß-Siegharts, NÖ., ersetzt den gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, der Gewerbeordnung erforderlichen Nachweis der ordnungsmäßigen Beendigung des Lehrverhältnisses im Gewerbe der Weber (Paragraph eins b, Absatz 2, Ziffer 76, der Gewerbeordnung).
(2)Absatz 2,Für Personen, die ein im Abs. 1 genanntes Zeugnis besitzen, vermindert sich die Dauer der gemäß § 14 Abs. 2 Z 2 der Gewerbeordnung erforderlichen Verwendung als Gehilfe auf ein Jahr.Für Personen, die ein im Absatz eins, genanntes Zeugnis besitzen, vermindert sich die Dauer der gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, der Gewerbeordnung erforderlichen Verwendung als Gehilfe auf ein Jahr.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 50/1970
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2025
Dokumentnummer
NOR12068898
Alte Dokumentnummer
N5196211592P