Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerberechtliche Begünstigungen, Landesfachschule Groß-Siegharts
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 256/1962 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Zur Frage einer allfälligen materiellen Derogation siehe § 375 Abs. 1 Z 56 Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974Zur Frage einer allfälligen materiellen Derogation siehe Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 56, Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,
Text
§ 2.Paragraph 2,
Den im § 1 Abs. 1 angeführten Zeugnissen ist folgende Klausel beizufügen: Den im Paragraph eins, Absatz eins, angeführten Zeugnissen ist folgende Klausel beizufügen:
“Dieses Zeugnis ersetzt auf Grund der Verordnung vom 26. Juli 1962, BGBl. Nr. 256, den Nachweis der ordnungsmäßigen Beendigung des Lehrverhältnisses (Gesellenbrief) im Gewerbe der Weber und berechtigt auf Grund des § 1 Abs. 2 dieser Verordnung bei Erfüllung der allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen und bei gleichzeitigem Nachweis einer einjährigen Verwendung als Gehilfe oder als Fabriksarbeiter zur Zulassung zur Meisterprüfung für dieses Gewerbe.”“Dieses Zeugnis ersetzt auf Grund der Verordnung vom 26. Juli 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 256, den Nachweis der ordnungsmäßigen Beendigung des Lehrverhältnisses (Gesellenbrief) im Gewerbe der Weber und berechtigt auf Grund des Paragraph eins, Absatz 2, dieser Verordnung bei Erfüllung der allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen und bei gleichzeitigem Nachweis einer einjährigen Verwendung als Gehilfe oder als Fabriksarbeiter zur Zulassung zur Meisterprüfung für dieses Gewerbe.”
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 50/1970
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2025
Dokumentnummer
NOR12068899
Alte Dokumentnummer
N5196211593P