Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
ERP-Fonds-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 207/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1105/1994Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 1105 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
53 Wirtschaftsförderung
Text
V.römisch fünf.
Verfahren.
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Investitionskredite aus Fondsmitteln werden von den ermächtigten Kreditinstituten gewährt. Anträge auf Gewährung von Investitionskrediten sind bei einer ermächtigten Kreditunternehmung (Anm.: jetzt: Kreditinstitut) einzureichen.Investitionskredite aus Fondsmitteln werden von den ermächtigten Kreditinstituten gewährt. Anträge auf Gewährung von Investitionskrediten sind bei einer ermächtigten Kreditunternehmung Anmerkung, jetzt: Kreditinstitut) einzureichen.
(2)Absatz 2,Das Kreditinstitut hat diesen Antrag bankmäßig zu prüfen und – sofern es sich nicht um einen Kleinkredit handelt – gemeinsam mit seiner Beurteilung unter Anschluß der notwendigen Unterlagen dem Fonds mit dem Ansuchen um Entscheidung vorzulegen, ob der Gewährung des Investitionskredites zugestimmt wird. Anträge auf den Gebieten des Agrar- und Tourismussektors und des Verkehrssektors sind gemeinsam mit der Beurteilung unter Anschluß der Unterlagen den zuständigen Fachkommissionen vorzulegen.
Anmerkung
In Abs. 1 Satz 2 (Novelle BGBl. Nr. 1105/1994) wird fälschlicherweise der Begriff ,,Kreditunternehmung'' verwendet (vgl. Abschn. I Art. II, BGBl. Nr. 325/1986 und Art. I § 104, BGBl. Nr. 532/1993).
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2015
Dokumentnummer
NOR12068915
Alte Dokumentnummer
N5196225599L