Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
ERP-Fonds-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 207/1962Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
53 Wirtschaftsförderung
Text
§ 2.Paragraph 2,
Zur Verwirklichung seiner Aufgaben verfügt der Fonds über
die Vermögenschaften und Rechte, die gemäß § 3 Abs. 1 in das Eigentum des Fonds übergehen,die Vermögenschaften und Rechte, die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in das Eigentum des Fonds übergehen,
die Forderung an den Bund, dem Fonds jene Beträge zu erstatten, die der Bund aus ERP-Mitteln zur Vorfinanzierung eigener Verpflichtungen verwendet hat,
die Rückflüsse an Kapital und die Eingänge an Zinsen für die vom Fonds erbrachten Leistungen oder getroffenen Maßnahmen und
allfällige Zuwendungen an den Fonds oder sonstige Einnahmen des Fonds.
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2015
Dokumentnummer
NOR12068903
alte Dokumentnummer
N5196225587L