(2)Absatz 2,Der Fonds ist berechtigt, zur Durchführung dieser Kontrollen von den Kreditnehmern, den ermächtigten Kreditinstituten und den Empfängern von Leistungen gemäß § 5 Abs. 2 fallweise oder periodische Berichte, Bilanzen, Erfolgsrechnungen und dergleichen zu verlangen. Kontrollorgane des Fonds, die sich als solche ausweisen, sind befugt, die Verwendung der Kredite an Ort und Stelle zu überprüfen; diesen ist die Einsichtnahme in die Bücher und die hiezu nötigen Belege zu gewähren.Der Fonds ist berechtigt, zur Durchführung dieser Kontrollen von den Kreditnehmern, den ermächtigten Kreditinstituten und den Empfängern von Leistungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, fallweise oder periodische Berichte, Bilanzen, Erfolgsrechnungen und dergleichen zu verlangen. Kontrollorgane des Fonds, die sich als solche ausweisen, sind befugt, die Verwendung der Kredite an Ort und Stelle zu überprüfen; diesen ist die Einsichtnahme in die Bücher und die hiezu nötigen Belege zu gewähren.