Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1963 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2001Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1963, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
§ 10. Die Zulassung von Sprengmitteln für die Schießarbeit im Bergbau kann aufgehoben werden, wenn die Sprengmittel Paragraph 10, Die Zulassung von Sprengmitteln für die Schießarbeit im Bergbau kann aufgehoben werden, wenn die Sprengmittel
nachträglich bei ordnungsgemäßer Verwendung zu wesentlichen Anständen Veranlassung geben,
den Vorschriften und Bedingungen für die Zulassung nicht mehr entsprechen,
während zweier Jahre im Bergbau nicht verwendet worden sind, oder
wenn für denselben Verwendungszweck Erzeugnisse von größerer Sicherheit bei zumindest gleichwertiger Wirkungsweise zur Verfügung stehen.
Dokumentnummer
NOR12068940
Alte Dokumentnummer
N5196325774L