Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1963 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2001Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1963, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 103Paragraph 103
Text
§ 103. Der kleinste Durchmesser der Anwürgöffnung muß so bemessen und ihr Rand so ausgebildet sein, daß eine Verletzung der Pulverseele beim Anwürgen ausgeschlossen ist (Anlage Z. 61). Paragraph 103, Der kleinste Durchmesser der Anwürgöffnung muß so bemessen und ihr Rand so ausgebildet sein, daß eine Verletzung der Pulverseele beim Anwürgen ausgeschlossen ist (Anlage Ziffer 61,).
Dokumentnummer
NOR12069034
Alte Dokumentnummer
N5196325868L