Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1963 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2001Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1963, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 104Paragraph 104
Text
III. Schluß- und Übergangsbestimmungen.römisch drei. Schluß- und Übergangsbestimmungen.
§ 104. Bei Inkrafttreten dieser Verordnung gelten alle Sprengmittel im Sinne der Verordnung als zugelassen, die zu diesem Zeitpunkt im Verzeichnis der für die Schießarbeit im Bergbau zugelassenen Sprengstoffe, Zündmittel und Geräte aufgenommen sind. Paragraph 104, Bei Inkrafttreten dieser Verordnung gelten alle Sprengmittel im Sinne der Verordnung als zugelassen, die zu diesem Zeitpunkt im Verzeichnis der für die Schießarbeit im Bergbau zugelassenen Sprengstoffe, Zündmittel und Geräte aufgenommen sind.
Dokumentnummer
NOR12069035
Alte Dokumentnummer
N5196325869L