Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1963 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2001Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1963, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Text
§ 19. In brisanten Sprengstoffen darf Nitroglyzerin ganz oder teilweise durch Nitroglykol ersetzt werden. In Wettersprengstoffen (§ 20) ist ein über 40% hinausgehender Ersatz des Nitroglyzerins durch Nitroglykol aber nur zulässig, wenn die Beschaffenheit der Bestandteile und das angewendete Gelatinierverfahren eine Klümpchenbildung der Nitrozellulose in der Gelatine sicher ausschließen. Paragraph 19, In brisanten Sprengstoffen darf Nitroglyzerin ganz oder teilweise durch Nitroglykol ersetzt werden. In Wettersprengstoffen (Paragraph 20,) ist ein über 40% hinausgehender Ersatz des Nitroglyzerins durch Nitroglykol aber nur zulässig, wenn die Beschaffenheit der Bestandteile und das angewendete Gelatinierverfahren eine Klümpchenbildung der Nitrozellulose in der Gelatine sicher ausschließen.
Dokumentnummer
NOR12068949
Alte Dokumentnummer
N5196325783L