Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
10.01.1975 bis 31.12.2000 — BGBl. Nr. 215/1963 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 110.01.197531.12.2000 BGBl. Nr. 215/1963 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1963, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

10.01.1975BGBl. Nr. 215/1963

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2001

Index

58/01 Bergrecht

Text

römisch eins. Allgemeine Bestimmungen.

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,In Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterstehen, dürfen nur solche Sprengmittel (Sprengstoffe, Zündmittel, Geräte und Hilfsmittel) für die Schießarbeit verwendet werden, die vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau für diese Verwendung zugelassen sind.
  2. Absatz 2,Sprengstoffe im Sinne dieser Verordnung sind Erzeugnisse, die bei willkürlich auslösbaren chemischen Zustandsänderungen Energie derart frei werden lassen, daß feste Körper gesprengt werden können.
  3. Absatz 3,Zündmittel im Sinne dieser Verordnung sind Sprengkapseln, elektrische Zünder, Detonationsverzögerer, detonierende Zündschnüre, Zeitzündschnüre und Zündschnuranzünder.
  4. Absatz 4,Geräte und Hilfsmittel für die Schießarbeit im Sinne dieser Verordnung sind Zündmaschinen, Zeitschalter, Zündmaschinenprüfgeräte, Zündkreisprüfer, Geräte für das Einbringen von Sprengstoffen oder von Besatz in Bohrlöcher, Schießleitungen und Verbindungsdrähte, Übersteckhülsen, Sprengkapselzangen, Ladeschläuche, Sonderverpackungen für Sprengstoffe sowie Geräte und Hilfsmittel für die Schießarbeit in Bohrungen und Sonden, insbesondere Torpedokörper, Kernschußapparate und Perforatoren. Ladestöcke aus Holz gelten nicht als Geräte oder Hilfsmittel im obigen Sinne.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2025

Gesetzesnummer

10006259

Dokumentnummer

NOR12068931

Alte Dokumentnummer

N5196325765L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1963/215/P1/NOR12068931