Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1963 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2001Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1963, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
I. Allgemeine Bestimmungen.römisch eins. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,In Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterstehen, dürfen nur solche Sprengmittel (Sprengstoffe, Zündmittel, Geräte und Hilfsmittel) für die Schießarbeit verwendet werden, die vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau für diese Verwendung zugelassen sind.
(2)Absatz 2,Sprengstoffe im Sinne dieser Verordnung sind Erzeugnisse, die bei willkürlich auslösbaren chemischen Zustandsänderungen Energie derart frei werden lassen, daß feste Körper gesprengt werden können.
(3)Absatz 3,Zündmittel im Sinne dieser Verordnung sind Sprengkapseln, elektrische Zünder, Detonationsverzögerer, detonierende Zündschnüre, Zeitzündschnüre und Zündschnuranzünder.
(4)Absatz 4,Geräte und Hilfsmittel für die Schießarbeit im Sinne dieser Verordnung sind Zündmaschinen, Zeitschalter, Zündmaschinenprüfgeräte, Zündkreisprüfer, Geräte für das Einbringen von Sprengstoffen oder von Besatz in Bohrlöcher, Schießleitungen und Verbindungsdrähte, Übersteckhülsen, Sprengkapselzangen, Ladeschläuche, Sonderverpackungen für Sprengstoffe sowie Geräte und Hilfsmittel für die Schießarbeit in Bohrungen und Sonden, insbesondere Torpedokörper, Kernschußapparate und Perforatoren. Ladestöcke aus Holz gelten nicht als Geräte oder Hilfsmittel im obigen Sinne.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2025
Dokumentnummer
NOR12068931
Alte Dokumentnummer
N5196325765L