Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1963 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2001Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1963, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Text
§ 24. (1) Die einzelnen Arten der Sprengstoffe müssen durch die Farbe der Verpackungen der Patronen und Pakete gekennzeichnet sein. Bei durchsichtiger Umhüllung der Patronen darf die Kennzeichnung durch Färbung des Sprengstoffes erfolgen. Für undurchsichtige, starre Umhüllungen von Patronen genügt auch ein mindestens 50 mm breiter farbiger Ring. Die Farbe mußParagraph 24, (1) Die einzelnen Arten der Sprengstoffe müssen durch die Farbe der Verpackungen der Patronen und Pakete gekennzeichnet sein. Bei durchsichtiger Umhüllung der Patronen darf die Kennzeichnung durch Färbung des Sprengstoffes erfolgen. Für undurchsichtige, starre Umhüllungen von Patronen genügt auch ein mindestens 50 mm breiter farbiger Ring. Die Farbe muß
bei Pulversprengstoffen braun,
bei nicht wettersicheren brisanten Sprengstoffen rot,
bei Wettersprengstoffen der Klasse I gelblichweiß,bei Wettersprengstoffen der Klasse römisch eins gelblichweiß,
bei Wettersprengstoffen der Klasse II gelblichweiß mit 2 cm breiten grünen Querstreifen undbei Wettersprengstoffen der Klasse römisch zwei gelblichweiß mit 2 cm breiten grünen Querstreifen und
bei Wettersprengstoffen der Klasse III grün sein.bei Wettersprengstoffen der Klasse römisch drei grün sein.
(2)Absatz 2,Für Sprengstoffe, die nur für Sonderzwecke verwendet werden sollen, ist bei der Zulassung eine besondere, von der Vorschrift des Abs. 1 abweichende Kennzeichnung an der Verpackung vorzuschreiben.Für Sprengstoffe, die nur für Sonderzwecke verwendet werden sollen, ist bei der Zulassung eine besondere, von der Vorschrift des Absatz eins, abweichende Kennzeichnung an der Verpackung vorzuschreiben.
Dokumentnummer
NOR12068954
Alte Dokumentnummer
N5196325788L