Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1963 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2001Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1963, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Text
§ 30. (1) Sprengkapseln müssen in Schachteln zu höchstens 100 Stück verpackt sein. Sie dürfen sich in vollen Schachteln nicht gegeneinander bewegen können. Ferner muß eine Vorrichtung vorhanden sein, die das Herausnehmen der ersten Kapsel erleichtert.Paragraph 30, (1) Sprengkapseln müssen in Schachteln zu höchstens 100 Stück verpackt sein. Sie dürfen sich in vollen Schachteln nicht gegeneinander bewegen können. Ferner muß eine Vorrichtung vorhanden sein, die das Herausnehmen der ersten Kapsel erleichtert.
(2)Absatz 2,Die Schachteln müssen mit einem Streifen verklebt sein.
Dokumentnummer
NOR12068960
Alte Dokumentnummer
N5196325794L