Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1963 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2001Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1963, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Text
§ 33. (1) Die Zünderdrähte der Brückenzünder A (§ 36) müssen mindestens 1,5 m, jene der unempfindlichen Zünder (§ 36a) und der hochunempfindlichen Zünder (§ 37) mindestens 2 m lang sein. Mit Ausnahme der Anschlußenden müssen die Zünderdrähte isoliert sein. Die Länge der blanken Anschlußenden hat 30 bis 40 mm zu betragen. Der spezifische Durchgangswiderstand der Zünderdrahtisolation darf nicht höher 2 x 10 hoch 12 Ohm x cm sein (Anlage Z. 8a).Paragraph 33, (1) Die Zünderdrähte der Brückenzünder A (Paragraph 36,) müssen mindestens 1,5 m, jene der unempfindlichen Zünder (Paragraph 36 a,) und der hochunempfindlichen Zünder (Paragraph 37,) mindestens 2 m lang sein. Mit Ausnahme der Anschlußenden müssen die Zünderdrähte isoliert sein. Die Länge der blanken Anschlußenden hat 30 bis 40 mm zu betragen. Der spezifische Durchgangswiderstand der Zünderdrahtisolation darf nicht höher 2 x 10 hoch 12 Ohm x cm sein (Anlage Ziffer 8 a,).
(2)Absatz 2,Die Zünderdrahtisolierung muß ausreichende mechanische, thermische und elektrische Festigkeit haben (Anlage Z. 9).Die Zünderdrahtisolierung muß ausreichende mechanische, thermische und elektrische Festigkeit haben (Anlage Ziffer 9,).
(3)Absatz 3,Zünderdrähte aus Kupfer müssen einen Durchmesser von wenigstens 0,5 mm, solche aus Stahl von wenigstens 0,6 mm haben.
(4)Absatz 4,Zünderdrähte aus Stahl müssen verzinnt sein.
(5)Absatz 5,Die Zünderdrähte hochunempfindlicher Zünder (§ 37) müssen aus verzinntem Kupfer sein und einen Durchmesser von wenigstens 0,6 mm haben.Die Zünderdrähte hochunempfindlicher Zünder (Paragraph 37,) müssen aus verzinntem Kupfer sein und einen Durchmesser von wenigstens 0,6 mm haben.
Dokumentnummer
NOR12068963
Alte Dokumentnummer
N5196325797L