Rechtstracker.at

§ 36 Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau

Fassungen
10.01.1975 bis 31.12.2000 — BGBl. Nr. 215/1963 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3610.01.197531.12.2000 BGBl. Nr. 215/1963 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1963, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

10.01.1975BGBl. Nr. 215/1963

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2001

Index

58/01 Bergrecht

Text

Paragraph 36, (1) Elektrische Zünder ohne besondere Sicherung gegen Frühzündungen durch Blitz- oder Streuströme (Brückenzünder A) müssen Brückenwiderstände zwischen 1,0 und 2,5 Ohm haben. In einer Lieferung an einen Verbraucher dürfen nur Zünder enthalten sein, deren Brückenwiderstände sich um höchstens 0,25 Ohm unterscheiden. Zeitlich verschiedene Lieferungen an einen Verbraucher dürfen nur Zünder enthalten, deren Brückenwiderstände sich um höchstens 0,5 Ohm unterscheiden (Anlage Ziffer 11,).

  1. Absatz 2,Der zur Zündung von Brückenzündern A erforderliche Zündimpuls muß mehr als 0,8 Milliwattsekunden/Ohm und darf nicht mehr als 3,0 Milliwattsekunden/Ohm betragen (Anlage Ziffer 12,).
  2. Absatz 3,Fünf hintereinander geschaltete Brückenzünder A der gleichen Ausführung müssen bei einer Belastung mit 0,8 A Gleichstrom sicher gezündet werden (Anlage Ziffer 13,).
  3. Absatz 4,Brückenzünder A dürfen bei einer Belastung mit 0,18 A Gleichstrom während 5 Minuten nicht gezündet und müssen bei einer Belastung mit 0,6 A Gleichstrom innerhalb von 10 Millisekunden sicher gezündet werden (Anlage Ziffer 14,).

Schlagworte

Blitzströme

Gesetzesnummer

10006259

Dokumentnummer

NOR12068966

Alte Dokumentnummer

N5196325800L