Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1963 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2001Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1963, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Text
§ 36. (1) Elektrische Zünder ohne besondere Sicherung gegen Frühzündungen durch Blitz- oder Streuströme (Brückenzünder A) müssen Brückenwiderstände zwischen 1,0 und 2,5 Ohm haben. In einer Lieferung an einen Verbraucher dürfen nur Zünder enthalten sein, deren Brückenwiderstände sich um höchstens 0,25 Ohm unterscheiden. Zeitlich verschiedene Lieferungen an einen Verbraucher dürfen nur Zünder enthalten, deren Brückenwiderstände sich um höchstens 0,5 Ohm unterscheiden (Anlage Z. 11).Paragraph 36, (1) Elektrische Zünder ohne besondere Sicherung gegen Frühzündungen durch Blitz- oder Streuströme (Brückenzünder A) müssen Brückenwiderstände zwischen 1,0 und 2,5 Ohm haben. In einer Lieferung an einen Verbraucher dürfen nur Zünder enthalten sein, deren Brückenwiderstände sich um höchstens 0,25 Ohm unterscheiden. Zeitlich verschiedene Lieferungen an einen Verbraucher dürfen nur Zünder enthalten, deren Brückenwiderstände sich um höchstens 0,5 Ohm unterscheiden (Anlage Ziffer 11,).
(2)Absatz 2,Der zur Zündung von Brückenzündern A erforderliche Zündimpuls muß mehr als 0,8 Milliwattsekunden/Ohm und darf nicht mehr als 3,0 Milliwattsekunden/Ohm betragen (Anlage Z. 12).Der zur Zündung von Brückenzündern A erforderliche Zündimpuls muß mehr als 0,8 Milliwattsekunden/Ohm und darf nicht mehr als 3,0 Milliwattsekunden/Ohm betragen (Anlage Ziffer 12,).
(3)Absatz 3,Fünf hintereinander geschaltete Brückenzünder A der gleichen Ausführung müssen bei einer Belastung mit 0,8 A Gleichstrom sicher gezündet werden (Anlage Z. 13).Fünf hintereinander geschaltete Brückenzünder A der gleichen Ausführung müssen bei einer Belastung mit 0,8 A Gleichstrom sicher gezündet werden (Anlage Ziffer 13,).
(4)Absatz 4,Brückenzünder A dürfen bei einer Belastung mit 0,18 A Gleichstrom während 5 Minuten nicht gezündet und müssen bei einer Belastung mit 0,6 A Gleichstrom innerhalb von 10 Millisekunden sicher gezündet werden (Anlage Z. 14).Brückenzünder A dürfen bei einer Belastung mit 0,18 A Gleichstrom während 5 Minuten nicht gezündet und müssen bei einer Belastung mit 0,6 A Gleichstrom innerhalb von 10 Millisekunden sicher gezündet werden (Anlage Ziffer 14,).
Dokumentnummer
NOR12068966
Alte Dokumentnummer
N5196325800L