Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1963 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2001Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1963, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Text
§ 41. (1) Wettersichere elektrische Zünder (Wetterzünder) dürfen Schlagwetter und Kohlenstaub unter den bei der Verwendung in schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben vorkommenden Verhältnissen nicht zünden (Anlage Z. 21).Paragraph 41, (1) Wettersichere elektrische Zünder (Wetterzünder) dürfen Schlagwetter und Kohlenstaub unter den bei der Verwendung in schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben vorkommenden Verhältnissen nicht zünden (Anlage Ziffer 21,).
(2)Absatz 2,Wetterzünder müssen Sprengzünder sein. Die Zünderhülse und das Innenhütchen müssen aus Kupfer oder Messing bestehen. Der Zünderverschluß darf nicht entflammbar sein. Die Isolation der Zünderdrähte muß schwer brennbar sein (Anlage Z. 22).Wetterzünder müssen Sprengzünder sein. Die Zünderhülse und das Innenhütchen müssen aus Kupfer oder Messing bestehen. Der Zünderverschluß darf nicht entflammbar sein. Die Isolation der Zünderdrähte muß schwer brennbar sein (Anlage Ziffer 22,).
Dokumentnummer
NOR12068972
Alte Dokumentnummer
N5196325806L