Rechtstracker.at

§ 42

Fassungen
10.01.1975 bis 31.12.2000 — BGBl. Nr. 215/1963 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4210.01.197531.12.2000 BGBl. Nr. 215/1963 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1963, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

10.01.1975BGBl. Nr. 215/1963

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2001

Index

58/01 Bergrecht

Text

Paragraph 42, (1) Bei Sprengzündern mit Verzögerungssatz (Millisekundenzünder, Halbsekundenzünder) muß die Zeitstufennummer im Kapselboden eingeprägt sein. Außerdem muß an den Zünderdrähten ein Schild mit der Zeitstufennummer befestigt sein.

  1. Absatz 2,Die Brennzeiten von Sprengzündern verschiedener Zeitstufen dürfen einander nicht überschneiden (Anlage Ziffer 23,).
  2. Absatz 3,Bei Unterwasserzeitzündern verschiedener Zeitstufen dürfen auch beim Abtun unter einem Druck, der um 10% höher ist als der im Antrag genannte Höchstdruck, keine Überschneidungen der Brennzeiten eintreten (Anlage Ziffer 23,).
  3. Absatz 4,Die beim Abbrennen des Verzögerungssatzes von Sprengzündern entwickelte Wärme darf auch einen leicht entzündlichen Sprengstoff nicht zünden (Anlage Ziffer 24,).
  4. Absatz 5,Wettersichere Halbsekundenzünder dürfen nur zehn Zeitstufen haben.

Gesetzesnummer

10006259

Dokumentnummer

NOR12068973

Alte Dokumentnummer

N5196325807L