Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1963 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2001Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1963, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Text
§ 42. (1) Bei Sprengzündern mit Verzögerungssatz (Millisekundenzünder, Halbsekundenzünder) muß die Zeitstufennummer im Kapselboden eingeprägt sein. Außerdem muß an den Zünderdrähten ein Schild mit der Zeitstufennummer befestigt sein.Paragraph 42, (1) Bei Sprengzündern mit Verzögerungssatz (Millisekundenzünder, Halbsekundenzünder) muß die Zeitstufennummer im Kapselboden eingeprägt sein. Außerdem muß an den Zünderdrähten ein Schild mit der Zeitstufennummer befestigt sein.
(2)Absatz 2,Die Brennzeiten von Sprengzündern verschiedener Zeitstufen dürfen einander nicht überschneiden (Anlage Z. 23).Die Brennzeiten von Sprengzündern verschiedener Zeitstufen dürfen einander nicht überschneiden (Anlage Ziffer 23,).
(3)Absatz 3,Bei Unterwasserzeitzündern verschiedener Zeitstufen dürfen auch beim Abtun unter einem Druck, der um 10% höher ist als der im Antrag genannte Höchstdruck, keine Überschneidungen der Brennzeiten eintreten (Anlage Z. 23).Bei Unterwasserzeitzündern verschiedener Zeitstufen dürfen auch beim Abtun unter einem Druck, der um 10% höher ist als der im Antrag genannte Höchstdruck, keine Überschneidungen der Brennzeiten eintreten (Anlage Ziffer 23,).
(4)Absatz 4,Die beim Abbrennen des Verzögerungssatzes von Sprengzündern entwickelte Wärme darf auch einen leicht entzündlichen Sprengstoff nicht zünden (Anlage Z. 24).Die beim Abbrennen des Verzögerungssatzes von Sprengzündern entwickelte Wärme darf auch einen leicht entzündlichen Sprengstoff nicht zünden (Anlage Ziffer 24,).
(5)Absatz 5,Wettersichere Halbsekundenzünder dürfen nur zehn Zeitstufen haben.
Dokumentnummer
NOR12068973
Alte Dokumentnummer
N5196325807L