Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1963 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2001Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1963, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Text
§ 43. (1) In Zündschnurzeitzündern muß ein mindestens 50 mm langes Stück einer zugelassenen Zeitzündschnur mit ausreichend gleichmäßiger Brenndauer fabriksmäßig eingesetzt sein. Die Zündschnureinsätze verschiedener Zeitstufen müssen sich in ihrer Länge so unterscheiden, daß Überschneidungen der Brennzeiten nicht eintreten. Der Längenunterschied muß jedoch bei Zündern, die nicht vom Hersteller mit Sprengkapseln versehen werden, wenigstens 20 mm, bei den schon vom Hersteller mit Sprengkapseln versehenen Zündern wenigstens 10 mm betragen (Anlage Z. 25).Paragraph 43, (1) In Zündschnurzeitzündern muß ein mindestens 50 mm langes Stück einer zugelassenen Zeitzündschnur mit ausreichend gleichmäßiger Brenndauer fabriksmäßig eingesetzt sein. Die Zündschnureinsätze verschiedener Zeitstufen müssen sich in ihrer Länge so unterscheiden, daß Überschneidungen der Brennzeiten nicht eintreten. Der Längenunterschied muß jedoch bei Zündern, die nicht vom Hersteller mit Sprengkapseln versehen werden, wenigstens 20 mm, bei den schon vom Hersteller mit Sprengkapseln versehenen Zündern wenigstens 10 mm betragen (Anlage Ziffer 25,).
(2)Absatz 2,Beim Abtun von Zündschnurzeitzündern müssen die Zeitzündschnüre sicher gezündet werden. Dabei darf die Zünderhülse nicht von der Zündschnur abgeworfen werden (Anlage Z. 26).Beim Abtun von Zündschnurzeitzündern müssen die Zeitzündschnüre sicher gezündet werden. Dabei darf die Zünderhülse nicht von der Zündschnur abgeworfen werden (Anlage Ziffer 26,).
Dokumentnummer
NOR12068974
Alte Dokumentnummer
N5196325808L