Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1963 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2001Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1963, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Text
§ 44. Elektrische Zünder sind in Packungen zu höchstens 100 Stück zu liefern. Auf den Packungen müssen folgende Angaben ersichtlich sein: Paragraph 44, Elektrische Zünder sind in Packungen zu höchstens 100 Stück zu liefern. Auf den Packungen müssen folgende Angaben ersichtlich sein:
Erzeuger und Erzeugungsort,
Jahr, Monat und Tag der Herstellung
Brückenwiderstand und Gesamtwiderstand,
bei Zeitzündern Zeitstufenabstand und -zahl oder Länge und Brenndauer je Meter Länge der Zündschnüre,
bei Wetterzündern noch das Wort „wettersicher''.
Schlagworte
Zeitstufenzahl
Dokumentnummer
NOR12068975
Alte Dokumentnummer
N5196325809L