Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1963 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2001Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1963, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Text
Detonationsverzögerer.
§ 45. Detonationsverzögerer müssen durch detonierende Zündschnüre sicher gezündet werden und diese sicher zu zünden vermögen. Eine Detonationsübertragung zwischen den eingeführten Enden der detonierenden Zündschnüre unter Ausschaltung des Verzögerers darf hiebei nicht eintreten (Anlage Z. 27). Paragraph 45, Detonationsverzögerer müssen durch detonierende Zündschnüre sicher gezündet werden und diese sicher zu zünden vermögen. Eine Detonationsübertragung zwischen den eingeführten Enden der detonierenden Zündschnüre unter Ausschaltung des Verzögerers darf hiebei nicht eintreten (Anlage Ziffer 27,).
Dokumentnummer
NOR12068976
Alte Dokumentnummer
N5196325810L