Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1963 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2001Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1963, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Text
§ 47. (1) Die Ladungen müssen gegen die Leerräume so abgeschlossen sein, daß ein Herausfallen und ein Berühren der Initialsätze durch die Zündschnüre zuverlässig verhindert wird.Paragraph 47, (1) Die Ladungen müssen gegen die Leerräume so abgeschlossen sein, daß ein Herausfallen und ein Berühren der Initialsätze durch die Zündschnüre zuverlässig verhindert wird.
(2)Absatz 2,Die Lage der Leerräume muß, wenn die Begrenzung der Ladungen außen deutlich gekennzeichnet ist, mindestens 10 mm, sonst mindestens 15 mm betragen.
Dokumentnummer
NOR12068978
Alte Dokumentnummer
N5196325812L