Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1963 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2001Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1963, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
§ 5. (1) Sind bei der Verwendung, Handhabung oder Vernichtung von Sprengmitteln neben den gesetzlich geforderten Vorkehrungen aus Sicherheitsgründen noch besondere Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, so müssen hiezu vom Hersteller Anweisungen gegeben werden.Paragraph 5, (1) Sind bei der Verwendung, Handhabung oder Vernichtung von Sprengmitteln neben den gesetzlich geforderten Vorkehrungen aus Sicherheitsgründen noch besondere Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, so müssen hiezu vom Hersteller Anweisungen gegeben werden.
(2)Absatz 2,Bedingungen der Verwendung (§ 2 Abs. 2) sowie Anweisungen (Abs. 1) müssen in deutscher Sprache auf Zetteln, die bei Sprengstoffen den Paketen, bei den übrigen Sprengmitteln den Liefereinheiten beiliegen, ersichtlich sein.Bedingungen der Verwendung (Paragraph 2, Absatz 2,) sowie Anweisungen (Absatz eins,) müssen in deutscher Sprache auf Zetteln, die bei Sprengstoffen den Paketen, bei den übrigen Sprengmitteln den Liefereinheiten beiliegen, ersichtlich sein.
(3)Absatz 3,Die in den besonderen Bestimmungen (Abschnitt II) geforderten Angaben zur Kennzeichnung der Sprengmittel müssen in deutscher Sprache aufgedruckt sein.Die in den besonderen Bestimmungen (Abschnitt römisch zwei) geforderten Angaben zur Kennzeichnung der Sprengmittel müssen in deutscher Sprache aufgedruckt sein.
Dokumentnummer
NOR12068935
Alte Dokumentnummer
N5196325769L