Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1963 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2001Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1963, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 52Paragraph 52
Text
Detonierende Zündschnüre.
§ 52. (1) Detonierende Zündschnüre müssen durch eine Normal-Sprengkapsel Nr. 8 zuverlässig zur Detonation gebracht werden können (Anlage Z. 29).Paragraph 52, (1) Detonierende Zündschnüre müssen durch eine Normal-Sprengkapsel Nr. 8 zuverlässig zur Detonation gebracht werden können (Anlage Ziffer 29,).
(2)Absatz 2,Zwischen zwei Zündschnurstücken gleicher Art muß eine Detonation durch einfaches Aneinanderlegen sicher übertragen werden. Benachbarte detonierende Zündschnüre gleicher Art dürfen sich gegenseitig nur auf geringe Entfernung initiieren (Anlage Z. 30).Zwischen zwei Zündschnurstücken gleicher Art muß eine Detonation durch einfaches Aneinanderlegen sicher übertragen werden. Benachbarte detonierende Zündschnüre gleicher Art dürfen sich gegenseitig nur auf geringe Entfernung initiieren (Anlage Ziffer 30,).
(3)Absatz 3,Detonierende Zündschnüre müssen auch schwer initiierbare Sprengstoffe zuverlässig zur Detonation bringen (Anlage Z. 31).Detonierende Zündschnüre müssen auch schwer initiierbare Sprengstoffe zuverlässig zur Detonation bringen (Anlage Ziffer 31,).
(4)Absatz 4,Die Detonationsgeschwindigkeit der detonierenden Zündschnüre muß mindestens 4000 m/s betragen (Anlage Z. 32).Die Detonationsgeschwindigkeit der detonierenden Zündschnüre muß mindestens 4000 m/s betragen (Anlage Ziffer 32,).
Dokumentnummer
NOR12068983
Alte Dokumentnummer
N5196325817L