Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1963 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2001Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1963, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 58Paragraph 58
Text
Zeitzündschnüre.
§ 58. (1) Zeitzündschnüre müssen eine Umspinnung oder Umhüllung haben, welche die Pulverseele ausreichend gegen mechanische Beanspruchungen schützt (Anlage Z. 35). Die Umspinnung darf nicht aus Papiergarn bestehen.Paragraph 58, (1) Zeitzündschnüre müssen eine Umspinnung oder Umhüllung haben, welche die Pulverseele ausreichend gegen mechanische Beanspruchungen schützt (Anlage Ziffer 35,). Die Umspinnung darf nicht aus Papiergarn bestehen.
(2)Absatz 2,An den Schnittenden der Zeitzündschnüre darf die Pulverseele nicht ausrieseln.
Dokumentnummer
NOR12068989
Alte Dokumentnummer
N5196325823L