Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1963 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2001Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1963, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 59Paragraph 59
Text
§ 59. (1) Die Brenndauer der Zeitzündschnüre darf bei Anlieferung und nach vierwöchiger Lagerung bei Zimmertemperatur nicht weniger als 110 s/m und nicht mehr als 130 s/m betragen. Nach 14tägiger Lagerung bei den im Bergbau vorkommenden Temperatur- und Feuchtigkeitsverhältnissen darf sie nicht weniger als 105 s/m und nicht mehr als 135 s/m betragen. In keinem Falle darf sie um mehr als +- 10 s/m von der vom Hersteller angegebenen Brenndauer (§ 62 lit. d) abweichen (Anlage Z. 36).Paragraph 59, (1) Die Brenndauer der Zeitzündschnüre darf bei Anlieferung und nach vierwöchiger Lagerung bei Zimmertemperatur nicht weniger als 110 s/m und nicht mehr als 130 s/m betragen. Nach 14tägiger Lagerung bei den im Bergbau vorkommenden Temperatur- und Feuchtigkeitsverhältnissen darf sie nicht weniger als 105 s/m und nicht mehr als 135 s/m betragen. In keinem Falle darf sie um mehr als +- 10 s/m von der vom Hersteller angegebenen Brenndauer (Paragraph 62, Litera d,) abweichen (Anlage Ziffer 36,).
(2)Absatz 2,Die Brenndauer von Unterwasserzeitzündschnüren darf auch nach 24stündiger Lagerung unter Wasser um höchstens +- 10 s/m von der vom Hersteller angegebenen Brenndauer abweichen (Anlage Z. 37).Die Brenndauer von Unterwasserzeitzündschnüren darf auch nach 24stündiger Lagerung unter Wasser um höchstens +- 10 s/m von der vom Hersteller angegebenen Brenndauer abweichen (Anlage Ziffer 37,).
Schlagworte
Temperaturverhältnis
Dokumentnummer
NOR12068990
Alte Dokumentnummer
N5196325824L