Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1963 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2001Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1963, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 60Paragraph 60
Text
§ 60. (1) Zeitzündschnüre müssen leicht entzündbar sein und eine zugelassene Sprengkapsel sicher zu zünden vermögen (Anlage Z. 38).Paragraph 60, (1) Zeitzündschnüre müssen leicht entzündbar sein und eine zugelassene Sprengkapsel sicher zu zünden vermögen (Anlage Ziffer 38,).
(2)Absatz 2,Zeitzündschnüre dürfen beim Abbrennen seitlich keine starken Funken aussprühen, die eine andere Zündschnur zu zünden vermögen. Ihre äußeren Teile dürfen beim Abbrennen nicht zum Glühen kommen.
Dokumentnummer
NOR12068991
Alte Dokumentnummer
N5196325825L