Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1963 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2001Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1963, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 66Paragraph 66
Text
§ 66. Sind Zündschnuranzünder durch Reiben zu entzünden, so darf dies nur an besonderen Reibflächen möglich sein. Paragraph 66, Sind Zündschnuranzünder durch Reiben zu entzünden, so darf dies nur an besonderen Reibflächen möglich sein.
Dokumentnummer
NOR12068997
Alte Dokumentnummer
N5196325831L