Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1963 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2001Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1963, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 69Paragraph 69
Text
C. GERÄTE UND HILFSMITTEL.
§ 69. Geräte und Hilfsmittel für die Schießarbeit müssen bei ordnungsgemäßem Gebrauch die ihrem Verwendungszweck entsprechenden Aufgaben sicher erfüllen und dürfen hiebei keine Gefährdung für Leben oder Gesundheit von Personen oder für den Bestand eines Bergbaues herbeiführen (Anlage Z. 42). Paragraph 69, Geräte und Hilfsmittel für die Schießarbeit müssen bei ordnungsgemäßem Gebrauch die ihrem Verwendungszweck entsprechenden Aufgaben sicher erfüllen und dürfen hiebei keine Gefährdung für Leben oder Gesundheit von Personen oder für den Bestand eines Bergbaues herbeiführen (Anlage Ziffer 42,).
Dokumentnummer
NOR12069000
Alte Dokumentnummer
N5196325834L