Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1963 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2001Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1963, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 79Paragraph 79
Text
§ 79. Federzugmaschinen müssen mit einer Vorrichtung versehen sein, die eine Auslösung bei nicht vollkommen gespannter Zugfeder verhindert. Außerdem müssen sie einen Kontakt besitzen, der den Generator erst dann mit den Anschlußklemmen verbindet, wenn er nahezu seine höchste Spannung erreicht hat. Paragraph 79, Federzugmaschinen müssen mit einer Vorrichtung versehen sein, die eine Auslösung bei nicht vollkommen gespannter Zugfeder verhindert. Außerdem müssen sie einen Kontakt besitzen, der den Generator erst dann mit den Anschlußklemmen verbindet, wenn er nahezu seine höchste Spannung erreicht hat.
Dokumentnummer
NOR12069010
Alte Dokumentnummer
N5196325844L