Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1963 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2001Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1963, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
§ 7.Paragraph 7,
Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau kann Ausnahmen von der Vorschrift des § 1 Abs. 1 bewilligen, wenn hiedurch keine Gefährdung für Leben oder Gesundheit von Personen oder für den Bestand eines Bergbaues herbeigeführt wird. Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau kann Ausnahmen von der Vorschrift des Paragraph eins, Absatz eins, bewilligen, wenn hiedurch keine Gefährdung für Leben oder Gesundheit von Personen oder für den Bestand eines Bergbaues herbeigeführt wird.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2025
Dokumentnummer
NOR12068937
Alte Dokumentnummer
N5196325771L