Rechtstracker.at

§ 82

Fassungen
10.01.1975 bis 31.12.2000 — BGBl. Nr. 215/1963 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8210.01.197531.12.2000 BGBl. Nr. 215/1963 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1963, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 82

Inkrafttretensdatum

10.01.1975BGBl. Nr. 215/1963

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2001

Index

58/01 Bergrecht

Text

Paragraph 82, (1) Die Bauart schlagwettergeschützter Zündmaschinen muß sinngemäß den im Paragraph 309, der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959,, genannten elektrotechnischen Vorschriften für den Bau schlagwettergeschützter elektrischer Betriebsmittel entsprechen. Hievon sind die Anschlüsse für die Zündleitung ausgenommen. Ebenso gelten bei Schutzart „erhöhte Sicherheit'' nicht die besonderen an Isolierstoffe, Kriechstrecken und Luftstrecken (Anlage Ziffer 46,).

  1. Absatz 2,Die Zündspannung schlagwettergeschützter Zündmaschinen darf nicht höher als 1200 römisch fünf sein.
  2. Absatz 3,Die Zündstromdauer schlagwettergeschützter Zündmaschinen darf nicht mehr als 4 Millisekunden betragen (Anlage Ziffer 47,).
  3. Absatz 4,Schlagwettergeschützte Kondensatorzündmaschinen mit Kurbelgenerator müssen eine Vorrichtung haben, die eine unbeabsichtigte Abgabe weiterer Stromimpulse nach dem Abtun verhindert. Jede schlagwettergeschützte Zündmaschine ist vor der Auslieferung sowie nach Instandsetzung einer Stückprüfung nach den im Absatz eins, genannten Vorschriften zu unterziehen.

Gesetzesnummer

10006259

Dokumentnummer

NOR12069013

Alte Dokumentnummer

N5196325847L