Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1963 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2001Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1963, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 82Paragraph 82
Text
§ 82. (1) Die Bauart schlagwettergeschützter Zündmaschinen muß sinngemäß den im § 309 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, genannten elektrotechnischen Vorschriften für den Bau schlagwettergeschützter elektrischer Betriebsmittel entsprechen. Hievon sind die Anschlüsse für die Zündleitung ausgenommen. Ebenso gelten bei Schutzart „erhöhte Sicherheit'' nicht die besonderen an Isolierstoffe, Kriechstrecken und Luftstrecken (Anlage Z. 46).Paragraph 82, (1) Die Bauart schlagwettergeschützter Zündmaschinen muß sinngemäß den im Paragraph 309, der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959,, genannten elektrotechnischen Vorschriften für den Bau schlagwettergeschützter elektrischer Betriebsmittel entsprechen. Hievon sind die Anschlüsse für die Zündleitung ausgenommen. Ebenso gelten bei Schutzart „erhöhte Sicherheit'' nicht die besonderen an Isolierstoffe, Kriechstrecken und Luftstrecken (Anlage Ziffer 46,).
(2)Absatz 2,Die Zündspannung schlagwettergeschützter Zündmaschinen darf nicht höher als 1200 V sein.Die Zündspannung schlagwettergeschützter Zündmaschinen darf nicht höher als 1200 römisch fünf sein.
(3)Absatz 3,Die Zündstromdauer schlagwettergeschützter Zündmaschinen darf nicht mehr als 4 Millisekunden betragen (Anlage Z. 47).Die Zündstromdauer schlagwettergeschützter Zündmaschinen darf nicht mehr als 4 Millisekunden betragen (Anlage Ziffer 47,).
(4)Absatz 4,Schlagwettergeschützte Kondensatorzündmaschinen mit Kurbelgenerator müssen eine Vorrichtung haben, die eine unbeabsichtigte Abgabe weiterer Stromimpulse nach dem Abtun verhindert. Jede schlagwettergeschützte Zündmaschine ist vor der Auslieferung sowie nach Instandsetzung einer Stückprüfung nach den im Abs. 1 genannten Vorschriften zu unterziehen.Schlagwettergeschützte Kondensatorzündmaschinen mit Kurbelgenerator müssen eine Vorrichtung haben, die eine unbeabsichtigte Abgabe weiterer Stromimpulse nach dem Abtun verhindert. Jede schlagwettergeschützte Zündmaschine ist vor der Auslieferung sowie nach Instandsetzung einer Stückprüfung nach den im Absatz eins, genannten Vorschriften zu unterziehen.
Dokumentnummer
NOR12069013
Alte Dokumentnummer
N5196325847L