Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1963 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2001Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1963, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 88Paragraph 88
Text
Zündkreisprüfer.
§ 88. (1) Im Bergbau dürfen nur Zündkreisprüfer (Minenprüfer) verwendet werden, die es ermöglichen, den Widerstand der Schießanlage zu messen.Paragraph 88, (1) Im Bergbau dürfen nur Zündkreisprüfer (Minenprüfer) verwendet werden, die es ermöglichen, den Widerstand der Schießanlage zu messen.
(2)Absatz 2,Zündkreisprüfer müssen ein gegen mechanische und chemische Einflüsse widerstandsfähiges, wasserdichtes Gehäuse haben.
Dokumentnummer
NOR12069019
Alte Dokumentnummer
N5196325853L