Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1963 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2001Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1963, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau hat die vertriebenen Sprengmittel einer Nachuntersuchung zu unterziehen, wenn Zweifel bestehen, ob sie den Voraussetzungen des § 2 noch entsprechen oder ob sie ohne Bewilligung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau nachträglich geändert wurden.Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau hat die vertriebenen Sprengmittel einer Nachuntersuchung zu unterziehen, wenn Zweifel bestehen, ob sie den Voraussetzungen des Paragraph 2, noch entsprechen oder ob sie ohne Bewilligung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau nachträglich geändert wurden.
(2)Absatz 2,Die für die Nachuntersuchung erforderlichen Sprengmittel hat bei Inlandserzeugnissen der Hersteller, sonst der Importeur dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2025
Dokumentnummer
NOR12068939
Alte Dokumentnummer
N5196325773L