Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1963 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2001Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1963, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 91Paragraph 91
Text
§ 91. Zündkreisprüfer müssen durch eingebaute Widerstände so gesichert sein, daß sie auch dann, wenn einer der Pole der Stromquelle unmittelbare Verbindung mit dem Gehäuse oder der zugehörigen Anschlußklemme erhält, keinen stärkeren Strom als 50 mA abgeben können. Eine Überbrückung und damit Ausschaltung der Schutzwiderstände muß durch die Bauart der Zündkreisprüfer verhindert sein. Paragraph 91, Zündkreisprüfer müssen durch eingebaute Widerstände so gesichert sein, daß sie auch dann, wenn einer der Pole der Stromquelle unmittelbare Verbindung mit dem Gehäuse oder der zugehörigen Anschlußklemme erhält, keinen stärkeren Strom als 50 mA abgeben können. Eine Überbrückung und damit Ausschaltung der Schutzwiderstände muß durch die Bauart der Zündkreisprüfer verhindert sein.
Dokumentnummer
NOR12069022
Alte Dokumentnummer
N5196325856L