Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1963 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2001Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1963, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 93Paragraph 93
Text
§ 93. Das Gehäuse des Zündkreisprüfers und die Metallteile des mechanischen Aufbaues dürfen zur Stromleitung nicht benützt werden. Die stromführenden Teile müssen gegenüber dem Gehäuse isoliert sein und eine ausreichende Durchschlagsfestigkeit besitzen (Anlage Z. 54). Paragraph 93, Das Gehäuse des Zündkreisprüfers und die Metallteile des mechanischen Aufbaues dürfen zur Stromleitung nicht benützt werden. Die stromführenden Teile müssen gegenüber dem Gehäuse isoliert sein und eine ausreichende Durchschlagsfestigkeit besitzen (Anlage Ziffer 54,).
Dokumentnummer
NOR12069024
Alte Dokumentnummer
N5196325858L