Rechtstracker.at

§ 97

Fassungen
10.01.1975 bis 31.12.2000 — BGBl. Nr. 215/1963 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9710.01.197531.12.2000 BGBl. Nr. 215/1963 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1963, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 97

Inkrafttretensdatum

10.01.1975BGBl. Nr. 215/1963

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2001

Index

58/01 Bergrecht

Text

Schießleitungen und Verbindungsdrähte.

Paragraph 97, (1) Schießleitungen müssen mehrdrähtig sein.

  1. Absatz 2,Schießleitungsdrähte müssen aus verzinntem Stahl oder aus Kupfer bestehen. Drähte von Schießleitungen für das Schießen in Parallelschaltung und müssen aus Kupfer, solche von Schießleitungen für hochunempfindliche Zünder aus verzinntem Kupfer bestehen. Die Durchmesser der Drähte müssen zwischen 0,3 und 1,0 mm liegen.
  2. Absatz 3,Die Zerreißlast jedes Leiters muß mindestens 20 kg betragen (Anlage Ziffer 55,).
  3. Absatz 4,Der Leiter muß ausreichende Biegsamkeit und Biegefestigkeit besitzen (Anlage Ziffer 56,).
  4. Absatz 5,Der Widerstand jedes Leiters auf 100 m Länge darf bei Schießleitungen für das Schießen in Reihenschaltung höchstens 12 Ohm, bei Schießleitungen für das Schießen in Parallelschaltung höchstens 2 Ohm betragen.

Gesetzesnummer

10006259

Dokumentnummer

NOR12069028

Alte Dokumentnummer

N5196325862L