Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1963 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2001Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1963, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 97Paragraph 97
Text
Schießleitungen und Verbindungsdrähte.
§ 97. (1) Schießleitungen müssen mehrdrähtig sein.Paragraph 97, (1) Schießleitungen müssen mehrdrähtig sein.
(2)Absatz 2,Schießleitungsdrähte müssen aus verzinntem Stahl oder aus Kupfer bestehen. Drähte von Schießleitungen für das Schießen in Parallelschaltung und müssen aus Kupfer, solche von Schießleitungen für hochunempfindliche Zünder aus verzinntem Kupfer bestehen. Die Durchmesser der Drähte müssen zwischen 0,3 und 1,0 mm liegen.
(3)Absatz 3,Die Zerreißlast jedes Leiters muß mindestens 20 kg betragen (Anlage Z. 55).Die Zerreißlast jedes Leiters muß mindestens 20 kg betragen (Anlage Ziffer 55,).
(4)Absatz 4,Der Leiter muß ausreichende Biegsamkeit und Biegefestigkeit besitzen (Anlage Z. 56).Der Leiter muß ausreichende Biegsamkeit und Biegefestigkeit besitzen (Anlage Ziffer 56,).
(5)Absatz 5,Der Widerstand jedes Leiters auf 100 m Länge darf bei Schießleitungen für das Schießen in Reihenschaltung höchstens 12 Ohm, bei Schießleitungen für das Schießen in Parallelschaltung höchstens 2 Ohm betragen.
Dokumentnummer
NOR12069028
Alte Dokumentnummer
N5196325862L