Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 205/1964 aufgehoben durch BGBl. Nr. 221/1994Bundesgesetzblatt Nr. 205 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 1. (1) Die Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen wird an die Voraussetzung gebunden, daß der Konzessionsinhaber (in den Fällen des § 3 oder § 56 der Gewerbeordnung der Stellvertreter) den Nachweis einer, im § 6a Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes vorgesehenen, mit Erfolg abgelegten Prüfung (§§ 2 und 3) erbracht hat.Paragraph eins, (1) Die Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen wird an die Voraussetzung gebunden, daß der Konzessionsinhaber (in den Fällen des Paragraph 3, oder Paragraph 56, der Gewerbeordnung der Stellvertreter) den Nachweis einer, im Paragraph 6 a, Absatz eins, des Güterbeförderungsgesetzes vorgesehenen, mit Erfolg abgelegten Prüfung (Paragraphen 2 und 3) erbracht hat.
(2)Absatz 2,Der Nachweis nach Abs. 1 entfällt unter den Voraussetzungen des § 6a Abs. 7 des Güterbeförderungsgesetzes.Der Nachweis nach Absatz eins, entfällt unter den Voraussetzungen des Paragraph 6 a, Absatz 7, des Güterbeförderungsgesetzes.
Dokumentnummer
NOR12069038
Alte Dokumentnummer
N5196411706Y