Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 205/1964 aufgehoben durch BGBl. Nr. 221/1994Bundesgesetzblatt Nr. 205 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 2. Wenn die im § 1 genannten Personen Güter nur im Bundesgebiet und in Entfernungen befördern wollen, für die keine Tarife festgesetzt worden sind, hat die Prüfung lediglich den Nachweis von Kenntnissen über den inländischen Verkehr, die Abfassung eines Angebotes, die Erstellung von Kalkulationen und die geltenden Handelsbräuche zu erbringen. Paragraph 2, Wenn die im Paragraph eins, genannten Personen Güter nur im Bundesgebiet und in Entfernungen befördern wollen, für die keine Tarife festgesetzt worden sind, hat die Prüfung lediglich den Nachweis von Kenntnissen über den inländischen Verkehr, die Abfassung eines Angebotes, die Erstellung von Kalkulationen und die geltenden Handelsbräuche zu erbringen.
Dokumentnummer
NOR12069039
Alte Dokumentnummer
N5196411707Y